Warum eigentlich heiraten? Eine sehr persönliche Frage, die jeder letztlich nur für sich selbst beantworten kann. Für viele steht der romantische Gedanke, die große Feier, das einende Versprechen im Vordergrund. Und die Hochzeit selbst ist heutzutage häufig ein größeres Spektakel als sie es jemals war. Heiratsantrag, Junggesellenabschied, Flitterwochen – gehört mittlerweile alles dazu. Vielleicht gibt es gerade deswegen auch eine Art Gegenbewegung… Immer mehr Menschen möchten auf all dies verzichten, möchten sich nicht dem institutionalisierten Versprechen der Ehe anschließen und dieses wie gesellschaftlich erwartet inszenieren. Sie möchten einfach unverheiratet bleiben und dennoch zusammenleben, vielleicht auch Kinder bekommen.
Aber es ist eben nicht nur eine persönliche Frage, sondern auch eine rechtliche, steuerrechtliche, finanzielle usw. Heiraten ist ja nicht nur romantisch, sondern hat auch viele rechtliche Veränderungen zur Folge. Diese bringen nicht nur Pflichten mit sich, sondern auch Sicherheiten für die Partnerschaft und die Familie, die vor allem in der Krise Grundlegendes regeln. Wer unverheiratet zusammenlebt, sollte sich daher selbst über das ein oder andere Szenario vorab Gedanken machen. Nein, das macht keinen Spaß, hilft aber letztlich, das Schlimmste zu vermeiden, wenn Einem mal alles, warum auch immer, um die Ohren fliegt.
Sicher ein Thema, das gerade in diesen dunklen Corona-Tagen (Monaten, Jahren?) besonders relevant ist. Hätten Sie es gewusst? Wer nicht verheiratet ist, bekommt deutlich seltener Auskünfte von Ärzten, wenn der Partner schwer erkrankt und nicht mehr ansprechbar ist. Ähnliches gilt für das Besuchsrecht, was man in normalen Zeiten natürlich auch nicht missen möchte. Diese Einschränkungen lassen sich mit einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht aufheben. Diese sollte man gegenseitig füreinander ausstellen.
Wenn man unverheiratet zusammen in einer Mietswohnung lebt, ist entscheidend, wer im Mietvertrag steht. Hier ist empfehlenswert, dass beide Partner dort aufgeführt sind. Dann haften auch beide für die Zahlung von Miete und Nebenkosten. Kommt es zu einer Trennung oder auch zum Tod eines Partners, hat der jeweils andere bessere Chancen, in der Wohnung bleiben zu können. Wer nicht im Mietvertrag stehen möchte, kann sich alternativ ein Nutzungsrecht vom Partner einräumen lassen, das ihm zumindest im Fall einer Trennung Zeit einräumt.
Ähnliches gilt für eine gemeinsam gekauft Immobilie. Beide Partner sollten im Grundbuch stehen und wenn möglich die Kosten zu gleichen Teilen tragen (gemeinsam einen Kredit aufnehmen). Wenn das für einen der Partner nicht möglich ist, sollte dieser sein Wohnrecht im Grundbuch vermerken lassen. Auch die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts auf den Anteil des Partners im Trennungsfall kann gut sein, um Streitereien nach einer Trennung zu vermeiden. Eine Aufteilung nach Bedürftigkeit, wie sie in der Ehe bei Scheidung vorgesehen ist, gibt es für unverheiratete Paare nicht.
Gut zu wissen, unverheiratet zusammenlebende Paare können ihre Rechtsschutz-, Hausrat- und Privathaftpflicht-Verträge gemeinschaftlich nutzen. Der Partner muss dazu einfach namentlich in den Vertrag aufgenommen werden. So lässt sich das Geld für zwei einzelne Policen sparen. Auch bei der Kfz-Versicherung gibt es die Möglichkeit, einen günstigeren Partner-Tarif in Anspruch zu nehmen.
Bei verheirateten Paaren regelt unter anderem der Zugewinnausgleich die Aufteilung der Besitztümer bei einer Trennung. Das kommt vor allem demjenigen zugute, der weniger Vermögen während der Ehe aufbauen konnte. Unverheiratete Paare profitieren davon nicht. Jedem gehört letztlich, was er vor oder während der Beziehung selbst gekauft oder auch geerbt oder geschenkt bekommen hat. Gemeinsamer Besitz oder aufgebautes Vermögen muss geteilt werden. Können sich die Partner dabei nicht einigen, kann das bis zur Teilungsversteigerung/Zwangsversteigerung gehen.
Verheiratete und zusammenlebende Paare müssen finanziell füreinander aufkommen. Ist der Partner beispielsweise krankheitsbedingt nicht fähig zu arbeiten, muss der andere Partner für ihn Unterhalt leisten. Das Thema Unterhalt drängt sich aber vor allem auch mit Kindern auf. Denn als unverheiratetes Paar mit Kindern erlischt nach der Trennung der Unterhaltsanspruch. Das gilt zumindest ab dem dritten Lebensjahr der/des gemeinsame/n Kinder/s. Ob einer der beiden beruflich kürzer getreten ist oder gar seinen Job für die Kindererziehung aufgegeben hat, spielt dabei keine Rolle. Einzelfallregelungen sind hier aber nicht ausgeschlossen, bspw. wenn Kind oder der betreuender Elternteil schwerwiegend erkrankt ist oder der ggf. unterhaltspflichtige Partner ein sehr hohes Einkommen hat. Außerdem lässt sich in einer Unterhaltsvereinbarung die Unterstützung der Familie für den Fall einer Trennung regeln.
Paare, die unverheiratet eine Familie gründen wollen, sollten daran denken, dass der Vater seine Vaterschaft für das gemeinsame Kind anerkennt. Das ist bereits vor der Geburt möglich. Außerdem können sie auch das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Wenn dies nicht geschieht, steht der Vater nach einer Trennung ohne Sorgerecht für seine Kinder da. Das Kind des Partners zu adoptieren, ist im Übrigen auch nur möglich, wenn man verheiratet ist.
Den beklemmenden Gedanken an den Tod unseres Partners schieben wir im alltäglichen Trubel meist erfolgreich von uns weg. Irgendwie meinen wir ja alle, ewig zu leben, obwohl wir es ja besser wissen. Gerade unverheiratete Paare sollten diesen Fall aber dringend bedenken. Denn ohne Trauschein gibt es keinerlei Anspruch auf den Nachlass des Partners und auch nicht auf eine Witwen- oder Witwerrente. Hier hilft ganz klar: Ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Testamente lassen sich jederzeit ändern und sogar widerrufen. In einem notariellen Erbvertrag, sollte man sich ein Rücktrittsrecht für den Fall einer Trennung vorbehalten. Kinder sind ohne weitere Regelungen erbberechtigt. Übrigens, um den Lebensstandard des Partners nach dem eigenen Tod zu sichern, gibt es die Risiko-Lebensversicherung – essentiell für alle zusammenlebenden Paare – ob unverheiratet oder nicht.
Es sind leider viele Nachteile, die zusammenlebende unverheiratete Paare vor allem in Krisensituationen einholen können. Um diese abzuwenden, braucht es zusätzliche, individuelle Vereinbarungen. Nochmal zusammengefasst, können hier zum Beispiel ein Testament, eine Patientenverfügung, Sorgerechtserklärung oder ggf. Unterhaltsvereinbarung wertvolle Dienste leisten. Darüber hinaus gibt es auch umfassendere Vereinbarungen. Der sogenannte Partnerschaftsvertrag (Vertrag über eine nichteheliche Lebensgemeinschaft) kann zum Beispiel die finanziellen und vermögensrechtlichen Verhältnisse während und nach des Zusammenlebens regeln. Eine weitere Option ist die Vorsorgevollmacht, die neben Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge auch vermögensrechtliche Themen beinhalten kann. Je nachdem, was die Verträge genau enthalten, müssen sie notariell beurkundet sein oder nicht. Hier muss man als Paar individuell entscheiden, was es in welcher Form zu regeln gilt. Anwälte und Notare können einem hierbei behilflich sein.
Paare ohne Trauschein – Verträge mindern Benachteiligung
26.02.2021
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