Für viele Mieterinnen und Mieter stellt sich spätestens mit dem Ende des Mietverhältnisses die Frage: Wie lange darf die Vermieterin oder der Vermieter die Kaution einbehalten? Die Antwort hierauf ist nicht einfach, denn eine gesetzliche Frist für die Rückzahlung der Mietkaution gibt es nicht.
Die für die Mietkaution-Rückzahlung angemessene Frist ist den Umständen entsprechend zu wählen (Bundesgerichtshof, 1987). Die Vermieterin oder der Vermieter zahlt die Mietkaution zurück, sobald er ausstehende Ansprüche durch nicht gezahlte Mieten, Nebenkostenabrechnungen oder Schäden an der Wohnung berechnet hat.
Ja, kann sie. Wünscht die Mieterseite nach dem Auszug seine Mietkaution zurück, sollte er nicht zu lange warten: Drei Jahre lang kann er die Mietkaution zurückfordern, bevor der Anspruch verjährt (Landesgericht Oldenburg, 1993). Diese 3-jährige Frist zur Mietkaution-Rückzahlung beginnt sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses bzw. am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Zahlt die Vermieterin oder der Vermieter die Kaution nicht, obwohl er ausreichend Zeit zur Feststellung eventueller Ansprüche hatte, sollte die Mieterin oder der Mieter handeln: In jedem Fall empfiehlt es sich, einen Zahlungsaufruf in Form eines Einschreibens an die Vermieterin oder den Vermieter zu richten. Zahlt dieser selbst danach die Mietkaution nicht zurück, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um die Mietkaution-Rückzahlung zu erwirken.
Grundsätzlich obliegt es der Vermieterin oder dem Vermieter, das Geld auf einem insolvenzsicheren Konto anzulegen (Bundesgerichtshof, 2010). Auf diese Weise erhält die Mieterseite die Mietkaution zurück, ohne dass etwaige Gläubiger darauf Zugriff hätten. Verstößt die Verrmieterin oder der Vermieter allerdings gegen diese Pflicht, kann die Mietkaution-Rückzahlung gefährdet sein (Bundesgerichtshof, 2007).
Die Vermieterin oder der Vermieter hat grundsätzlich das Recht, einen Teil der Kaution einzubehalten, um damit Mietschulden oder Reparaturkosten zu begleichen. Auch darf ein Teil der Mietkaution-Rückzahlung bis zur nächsten Nebenkostenabrechnung verzögert werden, wenn zu erwarten ist, dass die Mieterin oder der Mieter eine Nachzahlung leisten muss (Bundesgerichtshof, 2006). Erst wenn sämtliche Ansprüche der vermietenden Person befriedigt sind, erhält die Mieterseite den verbleibenden Betrag der Mietkaution zurück.
Wechselt die Immobilie während des Mietverhältnisses den Besitzer, haften zunächst grundsätzlich sowohl der alte als auch der neue Eigentümer für die Rückzahlung der Mietkaution nach dem Auszug der Mieterin oder des Mieters. Allerdings kann die alte Vermieterin oder der alte Vermieter mit der Mieterseite vereinbaren, die Kaution vollständig an die neue Besitzerin oder den neuen Besitzer zu übergeben. In diesem Fall zahlt die neue Vermieterin oder der neue Vermieter nach Vertragsende die Mietkaution zurück (Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002).
Erhält die Mieterin oder der Mieter nach mehreren Jahren seine Mietkaution zurück, hat diese aufgrund des Inflationseffekts natürlich an Wert verloren. Um dem zumindest teilweise entgegenzuwirken, ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, den Geldbetrag auf einem verzinsten Sparkonto anzulegen. Die hierdurch erwirtschafteten Zinsen ergänzen die Mietsicherheit (§ 551 BGB), die Mieterseite profitiert also erst nach der abschließenden Mietkaution-Rückzahlung. Sollte sich die Auszahlung nach Ende des Mietvertrags verzögern, läuft die Verzinsung bis zur endgültigen Mietkaution-Rückerstattung weiter.
Bei einer Kautionsbürgschaft, beispielsweise durch Baloise, dient allein die Bürgschaftsurkunde als Mietsicherheit – es wird keinerlei Geld gezahlt. Aus diesem Grund bekommt die Mieterin oder der Mieter bei dieser Methode auch keine Mietkaution zurück. Endet das Mietverhältnis, findet also keine Mietkaution-Rückzahlung statt. Ggf. von der Vermieterin oder vom Vermieter erhobene Ansprüche zahlt die bürgende Institution und fordert den entsprechenden Betrag anschließend von der Mietpartei zurück.